Sendungsschäden im Straßentransport: Transportschaden, Verladeschaden oder Entladeschaden?

Eine beschädigte Palette, eingedrückte Verpackungen oder eine gekippte Maschine – und auf dem Ablieferbeleg steht schnell: „Transportschaden“.

Damit scheint die Sache zunächst klar.

Ist sie aber häufig nicht.

Denn dass Ware beschädigt beim Empfänger steht, beantwortet noch lange nicht die entscheidenden Fragen: Wann ist der Schaden entstanden? Wer hat die Ware zu diesem Zeitpunkt bewegt? Wer war für Be- oder Entladung zuständig? War die Verpackung für den Straßentransport geeignet? Und was bestätigt der Fahrer eigentlich mit seiner Unterschrift?

Gerade bei Sendungsschäden können solche Details darüber entscheiden, ob sich ein Schaden später noch nachvollziehen lässt oder nur unterschiedliche Aussagen und ein handschriftlicher Vermerk auf dem Ablieferbeleg übrig bleiben.

Dieser Beitrag zeigt, worauf Fahrer, Disposition und Fuhrparkverantwortliche achten sollten – inklusive Checkliste und Muster für eine Haftbarhaltung.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über typische Abläufe und Rechtsgrundlagen im Straßengüterverkehr und ersetzt keine rechtliche Beratung im konkreten Schadenfall.

Rechtsstand: August 2026


  • Nicht jede bei der Ablieferung festgestellte Beschädigung ist automatisch ein Transportschaden.
  • Entscheidend ist, wann, wo und wodurch ein Schaden entstanden ist.
  • Nach § 412 HGB ist grundsätzlich der Absender für das beförderungssichere Laden, Stauen und Befestigen sowie das Entladen verantwortlich, soweit sich aus Umständen oder Verkehrssitte nichts anderes ergibt. Der Frachtführer sorgt für die betriebssichere Verladung.
  • Verpackung, Ladungsträger und Kennzeichnung können für die Haftungsfrage genauso wichtig sein wie die eigentliche Beförderung.
  • Fahrer sollten Schäden dokumentieren und melden, aber nicht vorschnell Ursache oder Haftung beurteilen.
  • Ein möglicherweise falscher Vermerk „Transportschaden“ sollte nach Prüfung nicht kommentarlos stehen bleiben.
  • Fotos, Verpackungszustand, Beteiligte, Arbeitsmittel und der genaue Ablauf sollten möglichst unmittelbar dokumentiert werden.

Unter dem Begriff Sendungsschaden werden im Alltag sehr unterschiedliche Ereignisse zusammengefasst:

  • beschädigte Packstücke oder Paletten,
  • Bruch- und Druckschäden,
  • Teil- oder Totalverluste,
  • Verpackungsschäden,
  • Schäden beim Be- oder Entladen,
  • Schäden während der Beförderung oder beim Umschlag.

Umgangssprachlich wird vieles davon schnell als Transportschaden bezeichnet.

Für eine vernünftige Schadenbearbeitung ist das jedoch oft zu ungenau.

Hilfreicher sind zunächst drei Fragen:

Zum Beispiel:

Verpackung eingedrückt, Palette gebrochen, Maschine gekippt, Ware verkratzt oder Folierung aufgerissen.

Zum Beispiel:

bei Übernahme, während der Beladung, während der Beförderung, direkt nach Öffnen des Aufliegers oder während der Entladung.

Wie könnte der Schaden entstanden sein?

Zum Beispiel:

durch Staplerkontakt, Verrutschen, Umkippen, ungeeignete Verpackung, mangelhafte Stauung oder fehlerhafte Handhabung.

Erst diese Informationen ermöglichen eine sinnvolle Einordnung.


Das typische Szenario kennt nahezu jede Spedition:

Der Empfänger stellt eine Beschädigung fest und schreibt auf den Ablieferbeleg:

Der Fahrer unterschreibt.

Später entsteht in der Disposition schnell der Eindruck, der Fahrer habe bestätigt, dass die Ware durch den Transport beschädigt wurde.

Dabei kann er häufig nur sicher bestätigen:

Bei der Ablieferung wurde eine Beschädigung festgestellt.

Ob sie tatsächlich während der Beförderung entstanden ist, ist eine andere Frage.

Zwischen folgenden Aussagen besteht ein deutlicher Unterschied:

„Verpackung beschädigt.“
Beschreibt einen Zustand.

„Beschädigung bei Ablieferung festgestellt.“
Beschreibt Zustand und Zeitpunkt der Feststellung.

„Transportschaden.“
Legt bereits eine mögliche Ursache nahe.

„Frachtführer haftet.“
Ist eine rechtliche Bewertung.

Gerade deshalb sollten Fahrer nicht selbst versuchen, am Werkstor innerhalb weniger Minuten Verpackungsmangel, Be- und Entladeverantwortung oder Haftungsfragen zu beurteilen.

Eine einfache betriebliche Regel lautet:

Solche Abläufe sollten bereits bei der Fahrerunterweisung und beim Onboarding klar vermittelt werden.


Nach § 425 HGB haftet der Frachtführer grundsätzlich für Verlust oder Beschädigung des Gutes, wenn der Schaden zwischen Übernahme zur Beförderung und Ablieferung entsteht.

Gleichzeitig berücksichtigt das Gesetz unter anderem, wenn ein Verhalten des Absenders oder Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes zur Entstehung des Schadens beigetragen hat.

Deshalb reicht:

„Ware beschädigt angekommen“

für die abschließende Beurteilung häufig nicht aus.

Entscheidend ist vielmehr, was während des gesamten Ablaufs tatsächlich passiert ist.


Für die betriebliche Schadenbearbeitung kann es helfen, den Schaden zunächst nach seiner Entstehungsphase einzuordnen.

Ein Verladeschaden entsteht während der Beladung.

Zum Beispiel:

  • Staplerzinken beschädigen einen Karton,
  • eine Maschine kippt beim Verladen,
  • eine Palette wird beim Aufsetzen beschädigt.

Hier entsteht die Beschädigung tatsächlich während der Fahrt.

Zum Beispiel:

  • Ware verrutscht bei einer Bremsung,
  • ein Packstück kippt,
  • Ladung stößt gegeneinander,
  • Feuchtigkeit dringt während der Beförderung ein.

Ein Entladeschaden entsteht während der Entladung oder einer Übergabe.

Zum Beispiel:

  • Ware kippt beim Verfahren mit dem Hubwagen,
  • ein Packstück fällt von der Ladebordwand,
  • der Stapler des Empfängers beschädigt die Palette.

Diese Einteilung beschreibt zunächst den Ablauf – nicht automatisch die Haftung.


Das gesetzliche Grundmodell findet sich in § 412 HGB.

Danach hat grundsätzlich der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen sowie zu entladen, soweit sich aus Umständen oder Verkehrssitte nichts anderes ergibt.

Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

In der Praxis sind die Grenzen allerdings häufig weniger eindeutig.

Denn schnell heißt es:

„Kannst du die Palette kurz nach hinten ziehen?“

„Mach bitte schon mal die Bühne runter.“

„Fahr die beiden Paletten bis an die Kante, wir nehmen sie mit dem Stapler.“

Genau dort entstehen wichtige Schnittstellen.

Die Aussage

„Der Fahrer hat beim Abladen geholfen“

sagt allein noch wenig.

Wichtiger ist:

  • Welche Leistung war vereinbart?
  • Wer organisierte den Ablauf?
  • Wer gab dem Fahrer die Anweisung?
  • Unterstützte er lediglich oder übernahm er die Tätigkeit selbst?
  • Welche Arbeitsmittel wurden eingesetzt?
  • Wer bediente Hubwagen, Stapler, Kran oder Ladebordwand?
  • Wo befand sich die Ware beim Schaden?

Je genauer diese Punkte dokumentiert werden, desto besser lässt sich später beurteilen, in welchem Verantwortungsbereich der Schaden entstanden sein könnte.


Drei Schaltschränke stehen auf Paletten im Auflieger.

Beim Empfänger sollen sie mit einem Gabelstapler entladen werden.

Der Fahrer bekommt die Bitte:

„Zieh uns die Paletten kurz bis hinten an die Kante.“

Er fährt einen Schaltschrank mit dem Handhubwagen nach hinten.

Der Empfänger übernimmt die Palette mit seinem Stapler.

Beim Anheben kippt der Schaltschrank.

Auf dem Ablieferbeleg steht:

„Transportschaden – Schaltschrank umgekippt.“

Damit wissen wir allerdings fast nichts.

Wichtige Fragen wären vielmehr:

  • Wo befand sich der Schaltschrank beim Kippen?
  • War er noch vollständig im Frachtraum?
  • Stand er bereits an der Fahrzeugkante?
  • War er schon auf den Staplergabeln?
  • Wer bewegte die Ware unmittelbar zuvor?
  • Wer gab die Anweisung?
  • War die Kippgefährdung gekennzeichnet?
  • War der Schwerpunkt erkennbar?
  • War die Ware ausreichend mit der Palette verbunden?

Aus:

„Schaden beim Abladen“

wird damit vielleicht:

„Fahrer zog Palette auf Bitte des Empfängers mit Handhubwagen bis unmittelbar an die hintere Ladekante. Mitarbeiter des Empfängers übernahm sie anschließend mit eigenem Gabelstapler. Beim Anheben durch den Stapler kippte der Schaltschrank nach rechts.“

Das ist für eine Schadenbearbeitung eine völlig andere Informationsqualität.


Bei einem Sendungsschaden konzentriert sich die Aufmerksamkeit schnell auf Fahrzeug und Fahrer.

Dabei kann eine wesentliche Ursache bereits vor der Beladung liegen.

Nach § 411 HGB muss der Absender das Gut so verpacken, dass es – soweit Art des Gutes und vereinbarte Beförderung dies erfordern – vor Verlust und Beschädigung geschützt ist.

Wird Ware auf einer Palette oder einem anderen Lademittel übergeben, muss sie darauf entsprechend vorbereitet und gegebenenfalls gekennzeichnet sein.

Relevant können beispielsweise sein:

  • geeignete Paletten oder Ladungsträger,
  • ausreichende Verbindung zwischen Ware und Palette,
  • Folierung oder Umreifung,
  • Kantenschutz,
  • stabile Verpackung,
  • Kennzeichnung von Schwerpunkt oder Kippgefährdung,
  • Hinweise zur Stapelbarkeit.

Auch überstehende Ware kann Probleme verursachen.

Eine Europalette lässt sich beispielsweise nur schwer formschlüssig stauen, wenn empfindliche Ware deutlich über ihre Außenkanten hinausragt.

Das HGB berücksichtigt ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung ausdrücklich. § 414 HGB behandelt entsprechende Pflichten des Absenders; § 427 HGB nennt unter anderem ungenügende Verpackung, Verladen oder Entladen durch Absender beziehungsweise Empfänger und ungenügende Kennzeichnung als besondere Gefahren.


Nicht jeder Schaden entsteht durch einen spektakulären Unfall.

Vor der Beladung können beispielsweise wichtig sein:

  • Ist die Ladefläche sauber und trocken?
  • Liegen Schrauben, Nägel oder Fremdkörper darauf?
  • Gibt es Öl, Staub oder andere reibungsmindernde Stoffe?
  • Können Sicherungsmittel sinnvoll eingesetzt werden?
  • Ist Formschluss möglich?
  • Gibt es Ladelücken?
  • Kann die Verpackung notwendige Sicherungskräfte aufnehmen?

Eine abgekehrte Ladefläche klingt banal.

Bei Ladungssicherung und Materialpaarungen kann der Zustand der Kontaktflächen jedoch unmittelbar relevant sein.

Unabhängig von der frachtvertraglichen Aufgabenverteilung verlangt § 22 StVO, dass Ladung so verstaut und gesichert ist, dass sie unter anderem bei Vollbremsung oder plötzlichen Ausweichbewegungen nicht verrutscht, umfällt oder herabfällt.


Ein Schaden lässt sich am Schadenort fast immer besser rekonstruieren als einige Tage später.

Deshalb sollte eine Meldung möglichst strukturiert erfolgen.

Sendungs- und Schadendaten

  • Auftrags-/Sendungsnummer
  • Frachtbrief-/CMR-Nummer
  • Absender und Empfänger
  • Fahrzeug und Fahrer
  • Datum und Uhrzeit
  • betroffene Ware und Anzahl der Packstücke
  • genaue Art der Beschädigung
  • Zeitpunkt der ersten Feststellung

Verpackung und Ladungsträger

  • Zustand der Verpackung
  • Zustand der Palette
  • Folierung oder Umreifung
  • Verbindung zwischen Ware und Palette
  • Kennzeichnung von Schwerpunkt oder Kippgefährdung
  • sichtbare Vorschäden oder Überstände

Be- und Entladung

  • Wer hat beladen?
  • Wer hat entladen?
  • Welche Tätigkeit führte der Fahrer aus?
  • Auf wessen Bitte oder Weisung?
  • Welche Arbeitsmittel wurden verwendet?
  • Wer bediente Hubwagen, Stapler oder Ladebordwand?
  • Wo befand sich die Ware beim Schadeneintritt?

Ladungssicherung und Beweise

  • Art der Stauung und Ladungssicherung
  • Übersichtsfotos der Ladesituation
  • Detailfotos des Schadens
  • Fotos von Verpackung und Kennzeichnung
  • Ablieferbeleg fotografiert
  • Ansprechpartner und mögliche Zeugen festgehalten
  • Schaden unmittelbar an Disposition oder Schadenmanagement gemeldet

Nach der Meldung

  • Schadensvermerk auf Ablieferbeleg geprüft
  • Fahrer zum Ablauf befragt
  • Fotos und Unterlagen gesichert
  • gegebenenfalls schriftliche Klarstellung versandt
  • gegebenenfalls geltend gemachte Ersatzansprüche zurückgewiesen
  • Versicherer bei Bedarf eingebunden

Strukturierte digitale Formulare können Fahrer dabei Schritt für Schritt durch die Erfassung führen. Über die digitalen Workflow-Apps von PersoFleet können Unternehmen festlegen, welche Angaben und Fotos bei einem Sendungsschaden benötigt werden.


Ein Empfänger hat ein nachvollziehbares Interesse daran, einen festgestellten Schaden zu dokumentieren.

Der Fahrer sollte einen vorhandenen Schaden deshalb nicht ignorieren.

Problematisch wird es aber, wenn aus einer Zustandsbeschreibung automatisch eine Ursachen- oder Haftungsfeststellung wird.

Statt:

„Transportschaden“

ist beispielsweise konkreter:

„Verpackung an zwei Paletten bei Ablieferung eingedrückt.“

Wenn die Ursache ungeklärt ist:

„Beschädigung bei Ablieferung festgestellt. Ursache ungeklärt.“

Je nach betrieblicher Vorgabe kann zusätzlich klargestellt werden:

„Unterschrift bestätigt die Kenntnisnahme des Schadens. Ursache und Haftung wurden nicht festgestellt.“

Welche Formulierung ein Unternehmen seinen Fahrern vorgibt, sollte im Zweifel mit Verkehrshaftungsversicherer oder transportrechtlichem Berater abgestimmt werden.


Mit dem unterschriebenen Ablieferbeleg endet die Schadenbearbeitung nicht.

Steht dort pauschal „Transportschaden“, obwohl die vorhandenen Informationen gegen eine Beschädigung während der Beförderung sprechen, sollte dieser Vermerk geprüft werden.

Schweigen bedeutet dabei nicht automatisch ein Haftungsanerkenntnis.

Untätigkeit ist trotzdem problematisch, weil Informationen schnell verloren gehen:

  • der Fahrer erinnert sich später weniger genau,
  • Verpackungen werden entsorgt,
  • Paletten umgestellt,
  • Fahrzeuge neu beladen,
  • Mitarbeiter wechseln,
  • Fotos können nicht mehr nachgeholt werden.

Deshalb sollte nach Eingang des POD geklärt werden:

  1. Was wurde genau vermerkt?
  2. Was hat der Fahrer tatsächlich beobachtet?
  3. Gibt es Fotos?
  4. Wer hat be- und entladen?
  5. Welche Arbeitsmittel wurden benutzt?
  6. Sind bereits konkrete Ersatzansprüche erhoben worden?

Auf dem Ablieferbeleg steht:

„Transportschaden – Palette beschädigt.“

Die Fotos zeigen jedoch zwei Einstichstellen, deren Erscheinungsbild mit Gabelstaplerzinken vereinbar ist.

Der Fahrer hat weder bei der Beladung noch bei der Entladung einen Stapler bedient. Die Entladung erfolgte nach seinen Angaben durch den Empfänger.

Dann sollte die Bezeichnung „Transportschaden“ nicht kommentarlos stehen bleiben.

Betreff: Klarstellung zum Schadensvermerk – Sendung [Nummer]

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf dem Ablieferbeleg zur oben genannten Sendung wurde der Vermerk „Transportschaden“ aufgenommen.

Nach Prüfung des derzeit bekannten Sachverhalts können wir diese Einordnung nicht bestätigen.

Die dokumentierte Beschädigung weist Einstichstellen auf, deren Erscheinungsbild mit einer Einwirkung durch Gabelzinken vereinbar ist.

Unser Fahrer hat die Sendung nach den uns vorliegenden Informationen weder bei der Beladung noch bei der Entladung mit einem Gabelstapler bewegt. Die Entladung erfolgte durch Mitarbeiter des Empfängers.

Wir widersprechen daher vorsorglich der Einordnung des festgestellten Schadens als durch den Transport verursachter „Transportschaden“.

Soweit hieraus Ersatzansprüche gegen uns hergeleitet oder bereits geltend gemacht werden, weisen wir diese nach dem derzeit bekannten Sachverhalt vorsorglich zurück.

Sollten Ihnen weitere Informationen oder Unterlagen zum Schadenhergang vorliegen, bitten wir um deren Übermittlung.

Mit freundlichen Grüßen
[Unternehmen / Ansprechpartner]

Wichtig ist auch hier:

Nicht mehr behaupten, als tatsächlich bekannt ist.

Aus Einstichstellen kann sich ein begründeter Verdacht ergeben. Ohne weitere Beweise sollte jedoch nicht vorschnell behauptet werden, ein bestimmter Staplerfahrer habe den Schaden zweifelsfrei verursacht.


Schadensanzeige und Geltendmachung eines Ersatzanspruchs sind nicht dasselbe.

Wurde gegenüber dem Frachtführer allerdings bereits ein Ersatzanspruch erhoben, ist § 439 Abs. 3 HGB relevant.

Danach wird die Verjährung durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der Ersatzansprüche erhoben werden, grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt.

Erhebung und Ablehnung müssen in Textform erfolgen.

Eine konkret geltend gemachte Forderung sollte deshalb nicht einfach unbearbeitet bleiben, nur weil sie intern für unbegründet gehalten wird.

Bei größeren oder streitigen Schäden sollte frühzeitig der Verkehrshaftungsversicherer beziehungsweise ein transportrechtlich spezialisierter Berater einbezogen werden.


§ 438 HGB enthält besondere Regeln zur Schadensanzeige.

Bei äußerlich erkennbaren Schäden ist insbesondere die Anzeige bei Ablieferung relevant. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden sieht das Gesetz grundsätzlich eine Frist von sieben Tagen vor.

Das erklärt, warum Schäden häufig direkt auf dem Ablieferbeleg vermerkt werden.

Eine solche Schadensanzeige ist jedoch nicht automatisch dasselbe wie eine Haftbarhaltung.

Mit einer Haftbarhaltung werden gegenüber einem möglichen Ersatzpflichtigen Ersatzansprüche geltend gemacht.


Betreff: Haftbarhaltung wegen Sendungsschaden – Auftrag/Sendung [Nummer]

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei der Ablieferung der nachfolgend bezeichneten Sendung wurde eine Beschädigung beziehungsweise ein Verlust festgestellt:

Auftrags-/Sendungsnummer: [Nummer]
Frachtbrief-/CMR-Nummer: [Nummer]
Absender: [Unternehmen]
Empfänger: [Unternehmen]
Übernahmedatum: [Datum]
Ablieferdatum: [Datum]

Festgestellter Schaden:
[Kurze und sachliche Beschreibung]

Wir machen hiermit vorsorglich Ersatzansprüche aus dem genannten Schaden geltend und halten Sie hierfür dem Grunde nach haftbar.

Die abschließende Schadenhöhe kann derzeit noch nicht beziffert werden und wird nachgereicht.

Bitte bestätigen Sie uns den Eingang dieser Haftbarhaltung und leiten Sie die Schadenmeldung gegebenenfalls an Ihren Verkehrshaftungsversicherer weiter.

Eine abschließende Beurteilung des Schadenhergangs und der Verantwortlichkeit bleibt vorbehalten.

Mit freundlichen Grüßen
[Unternehmen / Ansprechpartner]

Hinweis: Das Muster dient nur als allgemeine Orientierung. Je nach Vertragsverhältnis, Transportart und Schadenfall kann eine individuelle rechtliche oder versicherungsrechtliche Prüfung erforderlich sein.


Viele Informationen zu einem Schaden existieren nur für kurze Zeit.

Der Auflieger wird neu beladen.

Verpackungen werden entsorgt.

Paletten umgestellt.

Der Fahrer fährt weiter.

Einige Stunden später fragt die Disposition:

„Wer hat eigentlich abgeladen?“

„Stand die Palette noch im Auflieger?“

„Gibt es ein Foto?“

Mit strukturierten digitalen Formularen können Fahrer die relevanten Angaben direkt am Schadenort erfassen und Fotos hinzufügen.

PersoFleet nutzt dieses Prinzip für unterschiedliche Fahrer- und Fahrzeugprozesse. Entscheidend ist dabei nicht, einen Papierzettel lediglich auf dem Smartphone nachzubauen.

Der eigentliche Vorteil ist:

Die richtigen Fragen werden gestellt, solange die Antworten noch verfügbar sind.

Wie strukturierte Meldungen anschließend weiterbearbeitet werden können, zeigen beispielsweise unser Beitrag zum Mängelprozess im Nutzfahrzeug-Fuhrpark und die digitalen Workflow-Apps von PersoFleet.


Bei grenzüberschreitenden Straßengütertransporten kann zusätzlich die CMR maßgeblich sein.

Sie enthält eigene Regelungen unter anderem zu Haftung, Vorbehalten bei der Ablieferung und Verjährung.

Bei internationalen Schadenfällen sollte deshalb geprüft werden, welches Regelwerk im konkreten Fall gilt.


Eine beschädigte Sendung ist ärgerlich.

Noch schwieriger wird es, wenn später niemand mehr nachvollziehen kann, wann, wie und in welchem Verantwortungsbereich der Schaden entstanden ist.

Deshalb sollten Unternehmen bei einem Sendungsschaden systematisch klären:

  • Was wurde beschädigt?
  • Wann wurde der Schaden festgestellt?
  • Wie sah die Verpackung aus?
  • Wer hat be- und entladen?
  • Welche Tätigkeit hat der Fahrer ausgeführt?
  • Auf wessen Weisung?
  • Welche Arbeitsmittel wurden eingesetzt?
  • Wo befand sich die Ware beim Schaden?
  • Wie war sie gestaut und gesichert?

Und vor allem:

Welche Tatsachen sind sicher bekannt – und was ist bislang nur eine Vermutung?

Dasselbe gilt für den Ablieferbeleg.

Ein möglicherweise unzutreffender Vermerk „Transportschaden“ sollte nicht einfach kommentarlos in der Schadenakte stehen bleiben. Ist der Ablauf nachvollziehbar und spricht gegen diese Einordnung, sollte der Sachverhalt zeitnah schriftlich klargestellt werden.

So wird aus einem handschriftlichen Vermerk ein nachvollziehbar dokumentierter und bearbeiteter Schadenfall.


Nein. Zunächst steht nur fest, dass eine Beschädigung festgestellt wurde. Ob sie während Beförderung, Beladung, Entladung oder aufgrund eines Verpackungsmangels entstanden ist, muss anhand des konkreten Ablaufs beurteilt werden.

Der Sachverhalt sollte zeitnah geprüft werden: Fahrer befragen, Fotos sichern, Be- und Entladung rekonstruieren und den Schadensvermerk prüfen. Ist die Bezeichnung nicht nachvollziehbar, kann eine schriftliche Klarstellung sinnvoll sein.

Nach dem Grundmodell des § 412 HGB ist grundsätzlich der Absender für das beförderungssichere Laden, Stauen und Befestigen zuständig. Der Frachtführer sorgt für die betriebssichere Verladung. Die konkrete Aufgabenverteilung kann jedoch von Umständen und Vereinbarungen abhängen.

Mit einer Haftbarhaltung werden gegenüber einem möglichen Ersatzpflichtigen Ersatzansprüche aus einem Schaden geltend gemacht. Sie sollte von einer bloßen Schadensanzeige unterschieden werden.

Neben Fotos und Sendungsdaten insbesondere Verpackungszustand, Beteiligte, Be- und Entladeablauf, eingesetzte Arbeitsmittel, Position der Ware beim Schadeneintritt und die vorhandene Ladungssicherung.